Anwendungsverbot bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
In der Schweiz ist die Anwendung von gewissen Stoffen und Zubereitungen bei
Nutztieren (Lebensmittelliefernde Tiere) verboten, soweit nicht bei der Zulassung von Tierarzneimitteln Ausnahmen gewährt werden.