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Aufbewahrung (Art. 54 Betäubungsmittelkontrollverordnung)

Für Tierarzneimittel mit Wirkstoffen, welche dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, gilt:
  • Kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses a müssen vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden.
  • Kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben.
 

Präparate mit kontrollierten Substanzen gemäss Verzeichnis a

 

Präparate mit kontrollierten Substanzen gemäss Verzeichnis b

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