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HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!

Biokema SA

B-SUCT ad us. vet.[V], Medizinalkonzentrat

Medizinalkonzentrat für Schweine und Kälber

ATCvet-Code: QJ01R

 

Zusammensetzung

Chlortetracyclin hydrochlorid 80 g, Spiramycin (als Embonat) 256 IE, Lösliches Excipiens ad 1000 g
 

Wissenschaftliche Hintergrunddaten (CliniPharm Wirkstoffdaten)

● Chlortetracyclin ● Spiramycin
 

Eigenschaften / Wirkungen

Das Chlortetracyclin ist gegen die meisten grampositiven und gramnegativen Keime wirksam. Es ist ein Antibiotikum, das gerne zu Behandlung der respiratorischen Erkrankungen eingesetzt wird.
Das Spiramycin ist wirksam gegen Mykoplasmen, Pneumokokken, Streptokokken, Staphlyokokken, Enterokokken, Bordetella bronchiseptica, Haemophilus (Actinobacillus) pleuropneumoniae, Pasteurellen, Clostridien, Treponema hyodysenteriae, Corynebacterien, Rickettsien. Ausserdem zeichnet sich Spiramycin aus durch hohe Konzentrationen bei langer Verweildauer im Lungengewebe, den Stirn- und Kieferhöhlen und dem Speichel und ist somit besonders wirksam gegen die respiratorischen Erkrankungen.
Die Kombination eines Tetrazyklins und eines Makrolids ergibt eine sehr interessante Antibiotika-Therapie gegenüber den Keimen, die für die respiratorischen Erkrankungen verantwortlich sind, wie Pasteurella und Actinobacillus.
 

Indikationen

Kurzfristige Prophylaxe und Therapie der Pneumopathien bei Schweinen und Kälbern.
 

Dosierung / Anwendung 

Oral, im Alleinfutter und im Milchersatzpulver.
 
Prophylaxe, Therapie
 

Schweine

pro 100 kg KGW20-30 g/Tag
im Alleinfutter4-6 kg/Tonne
 

Kälber

pro 100 kg KGW20-30 g/Tag
im Milchersatzpulver10-15 kg/Tonne
 
Behandlungsdauer: 5-10 Tage
 

Absetzfristen

Schweine: Fleisch 10 Tage, Organe 15 Tage
Kälber: Fleisch 10 Tage, Organe 24 Tage
 

Sonstige Hinweise

Kühl und trocken lagern.
 

Packungen

1 kg, 5 kg und 25 kg

Zulassung erloschen am: 30.06.2000

Abgabekategorie: A

Swissmedic Nr. 51'432

Informationsstand: 01/1996

Dieser Text ist behördlich genehmigt.

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