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HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!

Biokema SA

Kanamastine® 400 ad us. vet.[R][V], Suspension

Suspension von Spiramycin und Kanamycin zur intramammären Therapie bei Rindern

ATCvet-Code: QJ51RF01

 

Zusammensetzung

Kanamastine® 400 enthält:
Kanamycinum 50 mg (ut Kanamycini monosulfas), Spiramycinum 1.2 Mio UI (ut Spiramycini adipas), Cetearyl alcohol, Sodium C12 - 15 alcohols sulfate, Paraffinum liquidum, Vaselinum album, pro vase 5 g.
 

Wissenschaftliche Hintergrunddaten (CliniPharm Wirkstoffdaten)

○ Kanamycin ● Spiramycin
 

Eigenschaften / Wirkungen

Kanamastine® 400 vereinigt vorteilhaft die Wirkungen von Spiramycin, ein Antibiotikum aus der Familie der Makrolide, und Kanamycin, ein Antibiotikum aus der Familie der Aminoglykoside.
 
Spiramycin wirkt in vitro insbesondere gegen Staphylokokken, Streptokokken und Mykoplasmen. Es zeichnet sich durch eine ausgezeichnete Diffusion in das Eutergewebe aus.
 
Kanamycin wirkt in vitro vor allem gegen Staphylokokken, E. coli, Salmonellen und Corynebakterien.
 

Indikationen

Durch Streptokokken und Staphylokokken verursachte akute und chronische Mastitiden, die gegen andere Therapien resistent sind.
 

Dosierung / Anwendung 

Nach sorgfältigem Ausmelken des Euters und Reinigen der Zitzen, den Inhalt eines Injektors langsam in jedes befallene Viertel injizieren. Anschliessend das Euter in Aufwärtsrichtung leicht massieren, um die Verteilung des Produktes zu erleichtern.
Die Behandlung im Abstand von 12 Stunden 1 - 2 mal wiederholen.
Verabreichungsart: intramammär.
 

Absetzfristen

Essbare Gewebe und Milch: 18 Tage
 

Sonstige Hinweise

Lagerung bei Raumtemperatur (15 - 25° C).
Das Medikament darf nur bis zu dem auf dem Behälter mit "Exp." bezeichneten Datum verwendet werden.
Ausserhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.
 

Packungen

Packung mit 12 Injektoren zu 5 g.

Zulassung erloschen am: 31.12.2022

Abgabekategorie: A

Swissmedic Nr. 46'078

Informationsstand: 02/2011

Dieser Text ist behördlich genehmigt.

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