HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!
ATCvet-Code: QI99
1. Impfung: | nicht später als neun Wochen vor dem Ablammen. |
2. Impfung: | sechs Wochen nach der 1. Impfung, aber nicht später als drei Wochen vor dem Ablammen. |
- | Mastiämmer: |
Aus wirtschaftlichen Gründen erübrigt sich eine Impfung, da diese in den ersten Lebenswochen über einen ausreichenden Schutz verfügen und zudem keiner grossen Belastung ausgesetzt sind. | |
- | Aufzuchtlämmer: |
1. Impfung: fünf Wochen nach der Geburt. | |
2. Impfung: sechs bis acht Wochen nach der 1. Impfung. |
1. Impfung: | in der zweiten Lebenswoche. |
2. Impfung: | sechs Wochen nach der 1. Impfung. |
Zulassung erloschen am: 31.12.1999
Abgabekategorie: Immunbiologische Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen/Tierärzte abgegeben werden.
IVI Nr. 1061
Informationsstand: 12/1995
Dieser Text ist behördlich genehmigt.