HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!
Veterinaria AG
BIGA Doppelimpfstoff ad us. vet.[V]
Impfstoff gegen Rauschbrand und Pararauschbrand
ATCvet-Code: QI99
Zusammensetzung
Der BIGA Doppelimpfstoff ist eine Vollvakzine, die sowohl die abgetöteten Bakterien als auch die löslichen immunisierenden Bestandteile der Erreger des Rauschbrandes und des Pararauschbrandes in konzentrierter Form enthält. Der Impfstoff enthält 0,5% Formalin.
Wissenschaftliche Hintergrunddaten (CliniPharm Wirkstoffdaten)
Zielspezies
Rind, Schaf, Ziege
Eigenschaften / Wirkungen
Rauschbrand wird hervorgerufen durch Clostridium chauvoei/feseri und tritt in der Schweiz als typisch örtliche Weidekrankheit in Gebirgsgegenden auf. Stallinfektionen sind selten. Empfänglich sind Tiere der Rindergattung im Alter von
1⁄
4 - 4 Jahren. Schafe können nach Wundinfektionen erkranken (Schur, Kastration). Die Schutzimpfung ist im Frühjahr vor dem Alpauftrieb auszuführen. Der durch den Impfstoff bewirkte Schutz tritt 10 - 14 Tage nach der Vakzinierung ein und dauert 6 - 10 Monate.
Pararauschbrand wird hervorgerufen durch Clostridium septicum und kommt vereinzelt bei Wundinfektionen vor, z.B. nach Geburten. In Ställen, in denen der Pararauschbrand gehäuft nach Geburten auftritt und deshalb mit starker Virulenz des Erregers zu rechnen ist, ist die Impfung aller trächtigen Kühe 4 - 5 Wochen vor dem Abkalben angezeigt.
Indikationen
Aktive Schutzimpfung gegen Rauschbrand (Cl. chauvoei/feseri) und Pararauschbrand (Cl. septicum).
Dosierung / Anwendung
s.c., seitlich am Hals. Impfdosis 2 ml
(Durch Geburts-Pararauschbrand gefährdete trächtige Kühe erhalten 4 ml)
Sonstige Hinweise
Vor Gebrauch gut aufschütteln. Bei 2° - 8° C lagern.
Medikament, für Kinder unerreichbar aufbewahren.
Packungen
20 ml, 100 ml
Zulassung erloschen am: 31.03.1999
Abgabekategorie: Immunbiologische Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen/Tierärzte abgegeben werden.
Hersteller
Veterinaria AG, Zürich
IVI Nr. 1045
Informationsstand: 12/1995
Dieser Text ist behördlich genehmigt.