Einfuhr / Import
● | Ein Arzneimittel darf nur aus dem Ausland eingeführt werden, sofern kein alternatives Präparat in der Schweiz zugelassen ist (Art. 7 TAMV). |
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● | Grundsätzlich dürfen Arzneimittel für Tiere nur mit Bewilligung der Swissmedic eingeführt werden (Art. 7. Abs. 1 TAMV). Die Bewilligung umfasst höchstens die Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der eigenen Kundschaft. |
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● | Die Einfuhr von Arzneimitteln zur Behandlung eines bestimmten Heimtieres oder einer bestimmten Heimtiergruppe ist ohne Bewilligung erlaubt (Art. 7. Abs. 2 TAMV), solange die einführende Medizinalperson über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt und das Präparat in einem Land mit vergleichbarer Kontrolle zugelassen ist. Die einführende Person führt darüber Buch. |
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● | Für die Einfuhr von Tierarzneimitteln zur Behandlung von Nutztieren braucht es in jedem Fall eine Bewilligung von Swissmedic ("Sonderbewilligung für einen TAM-Einsatz im Einzelfall": Formular (docx), Wegleitung Sonderbewilligung). |
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● | Die Einfuhr von immunologischen Tierarzneimitteln (Impfstoffe, Seren) bedarf immer einer Bewilligung des IVI (Art. 7. Abs. 3 TAMV). |
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● | Eine Umwidmung von importierten Tierarzneimitteln ist ausgeschlossen. |
● | Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so darf eine Tierärztin oder ein Tierarzt Arzneimittel in der im Art. 6. Abs. 2 TAMV beschriebenen Reihenfolge umwidmen. |
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● | Für die Formula magistralis gilt es zu beachten, dass sie nur für ein Einzeltier bzw. -tierbestand in einer öffentlichen Apotheke auf Rezept eines Tierarztes hergestellt werden darf. |
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● | Eine Umwidmung von importierten Tierarzneimitteln ist ausgeschlossen. |
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● | Die Bestimmungen über die Pharmacovigilance, das heisst die Pflicht, unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen zu melden, gelten auch bei der Umwidmung zugelassener Arzneimittel. |
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● | Da die Anwendungssicherheit nicht vom Hersteller überprüft wurde, liegt der Einsatz in der alleinigen Verantwortung der Tierärztin oder des Tierarztes. Die Tierbesitzer/innen müssen diesbezüglich informiert werden. |
● | Für Nutztiere dürfen nur Wirkstoffe eingesetzt werden, deren Sicherheit für Lebensmittel geprüft und gesetzlich geregelt ist (Art. 12. Abs. 1 TAMV), und für welche kein Verabreichungsverbot besteht (Art. 12. Abs. 2 TAMV). Die einsetzbaren Wirkstoffe sind abschliessend aufgezählt (VRLtH und Anhang 2 TAMV). |
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● | Art. 12. Abs. 3 der TAMV erlaubt den Einsatz von zusätzlichen Medikamenten (die den Anforderungen von Art. 12. Abs. 1 TAMV nicht entsprechen) bei Equiden. Für Kameliden und in Gehegen gehaltenen Wildtieren gilt Art. 12 Abs. 5 TAMV. Verbotene Wirkstoffe sind davon immer ausgeschlossen. |
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● | Eine Umwidmung von importierten Tierarzneimitteln ist ausgeschlossen. |
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● | Die entsprechenden Absetzfristen bei Umwidmungen sind im Art. 13 TAMV beschrieben. |
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● | Da die Anwendungssicherheit nicht vom Hersteller überprüft wurde, liegt der Einsatz in der alleinigen Verantwortung der Tierärztin oder des Tierarztes Die Tierbesitzer/innen müssen diesbezüglich informiert werden. |
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