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MSD Animal Health GmbH

Inaktivierter Impfstoff gegen Infektiöse Bursitis; für Hühner.

ATCvet-Code: QI01AA01

 

Zusammensetzung

1 Dosis enthält:
Gumboro Virusstamm D78 (inaktiviert)≥ 14.5 log2 VN Einheiten
öliges-Adjuvans215 mg
 

Wissenschaftliche Hintergrunddaten (CliniPharm Wirkstoffdaten)

● Aviäres Infektiöses Bursitisvirus
 

Zielspezies

Huhn
 

Eigenschaften / Wirkungen

Der inaktivierte Impfstoff Nobilis® Gumboro inac enthält einen immunogenen Stamm des Infektiösen Bursitis-Virus, welcher mit Formalin inaktiviert und anschliessend in der wässrigen Phase einer Oel-Adjuvans Emulsion suspendiert wurde. Nach der aktiven Immunisierung von Zucht- und Elterntieren sind die Nachkommen mindestens in den ersten vier Lebenswochen durch maternale Antikörper gegen Infektiöse Bursitis geschützt.
 

Indikationen

Aktive Immunisierung der Muttertiere zur passiven Immunisierung der Nachkommen gegen Infektiöse Bursitis.
 

Dosierung / Anwendung

Impfschema

Verabreichung um die 16. - 20. Lebenswoche, jedoch nicht weniger als 3 Wochen vor dem voraussichtlichen Legebeginn.
Vor der Verabreichung des Impfstoffes sollten die Tiere entweder in der 3. - 4. Lebenswoche mit einem Gumboro-Lebendimpfstoff grundimmunisiert, oder einer natürlichen Gumboro-Feldinfektion ausgesetzt werden. Im zweiten Fall muss dies durch eine serologische Untersuchung vor der Anwendung des inaktivierten Impfstoffes nachgewiesen werden.
 
Falls die Herde keiner Feldinfektion ausgesetzt war (was in der Praxis nicht oft der Fall ist), sollten die Tiere spätestens vier Wochen vor der Verabreichung des inaktivierten Impfstoffes mit einem Gumboro-Lebendimpfstoff grundimmunisiert werden.
 

Dosierung / Anwendung

Jedem Huhn wird 0,5 ml Impfstoff intramuskulär in die Oberschenkel- oder Brustmuskulatur injiziert. Eine Kanüle der Grösse 0.9 × 13 mm sollte verwendet werden.
 
Nobilis® Gumboro inac kann zusammen mit Nobilis® CAV P4 in derselben Spritze und als 1 Injektion verabreicht werden, ohne dass die Immunitätsbildung beeinträchtigt wird. Das gesamte Injektionsvolumen darf dabei 1 ml nicht übersteigen.
 
Zu beachten:
-Vor Gebrauch Impfstoff auf Raumtemperatur bringen (15° bis 25°C).
-Vor und während der Applikation Flasche regelmässig schütteln.
-Sterile Spritzen und Kanülen verwenden. Um Kontaminationen zu verhindern sollte die Kanüle öfters ersetzt werden.
-Angebrochene Flaschen innerhalb 24 Stunden aufbrauchen.
 

Immunität

Wenn die Impfung korrekt durchgeführt worden ist, sind die Nachkommen von geimpften Elterntieren mindestens in den ersten 4 Lebenswochen durch maternale Antikörper vor Infektionen durch Gumboro geschützt. Küken von Elterntieren, die sich dem Ende der Legeperiode nähern, sind ebenso geschützt.
 

Anwendungseinschränkungen

Kontraindikationen

Kranke Tiere sollen nicht geimpft werden.
 

Unerwünschte Wirkungen

VetVigilance: Vaccinovigilance-Meldung erstatten
 
Bei gesunden Hühnern sind in der Regel keine klinisch sichtbaren Reaktionen zu beobachten. Während einigen Wochen kann möglicherweise eine leichte Schwellung an der Injektionsstelle festgestellt werden. Dies zieht keine dauerhafte Schädigung des Gewebes nach sich, vorausgesetzt die Impfung wurde aseptisch durchgeführt.
 
 
Keine
 

Sonstige Hinweise

Warnung

Dieses Tierarzneimittel enthält Mineralöl. Eine versehentliche (Selbst-)Injektion kann zu starken Schmerzen und Schwellungen führen, insbesondere bei einer Injektion in ein Gelenk oder den Finger. In seltenen Fällen kann dies zum Verlust des betroffenen Fingers führen, wenn er nicht umgehend ärztlich versorgt wird.
Im Falle einer versehentlichen (Selbst-)Injektion ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, selbst wenn nur geringe Mengen injiziert wurden, und zeigen Sie dem Arzt die Packungsbeilage. Sollten die Schmerzen länger als 12 Stunden nach der ärztlichen Untersuchung andauern, ziehen Sie erneut einen Arzt zu Rate.
 

Lagerung

Im Kühlschrank (2°C - 8°C) lagern. Vor Licht und Frost schützen.
 
Arzneimittel, für Kinder unerreichbar aufbewahren.
 

Packungen

Flasche zu 500 ml (1000 Impfstoff-Dosen)

Abgabekategorie: B

Swissmedic Nr. 1'144

Informationsstand: 01/2008

Dieser Text ist behördlich genehmigt.

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